3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erklärte der Verteidiger, dass durch die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2023 sowohl er als auch die Beschwerdeführerin beschwert und somit legitimiert seien. Obwohl dem Verteidiger allenfalls disziplinarische Massnahmen drohten und er ein grosses eigenes Interesse daran habe, werde die Beschwerde in erster Linie für die Beschwerdeführerin geführt. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: