1.4.2. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte Rechtsanwalt B. (fortan: Verteidiger) mit, dass beide Zivilverfahren der C. gegen die Beschwerdeführerin bzw. den Mitbeschuldigten (in welchen er [gemäss Akten] ebenfalls die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowie des Mitbeschuldigten übernommen hatte) vergleichsweise abgeschrieben worden seien. Eine Desinteresseerklärung sei für das Strafverfahren jedoch nur hinsichtlich des Mitbeschuldigten erfolgt. Zusätzlich teilte er mit, dass er den Mitbeschuldigten per sofort nicht mehr vertrete. -3-