1.4. 1.4.1. Im Schreiben vom 12. November 2020 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fest, dass die C. bezogen auf den Mitbeschuldigten eine Desinteresseerklärung abgegeben habe und sie nicht beurteilen könne, vor welchem Hintergrund diese Desinteresseerklärung erfolgt sei und inwiefern sich dies auf die Problematik der anwaltlichen Doppelvertretung auswirke. Ohne Gegenbericht von Rechtsanwalt B. werde dieser in beiden Strafverfahren weiterhin als Verteidiger geführt.