Der Beschwerdeführer obsiegt einzig mit seinem nur sinngemäss gestellten Antrag, dass die Untersuchungshaft um weniger als 4 Monate zu verlängern sei. Damit hat er aber keine Verkürzung der Untersuchungshaft erreicht, sondern einzig eine Verkürzung des Haftprüfungsintervalls von 4 Monaten auf 3 Monate. Diese Verkürzung ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigentlichen Hauptantrag auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft vollumfänglich unterliegt, womit auch gesagt ist, dass sich das Obsiegen des Beschwerdeführers einzig auf einen nur sinngemäss gestellten Eventualantrag bezieht.