6. Somit ist die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die Untersuchungshaft bis zum 2. März 2024 verlängert wird. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 17 -