Von daher ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist durch eine ambulante Behandlung von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Vielmehr muss befürchtet werden, dass er zumindest einstweilen nur "pro forma" an einer solchen mitwirken würde. Zumindest bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens sind daher keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse.