Warum der Beschwerdeführer sich nunmehr anders als zuvor an Ersatzmassnahmen halten sollte, vermag er denn auch nicht überzeugend darzulegen. Gerade der Umstand, dass er etwa das Kontaktverbot zu B._____ dadurch zu umgehen suchte, dass er B._____ in Deutschland traf, legt nahe, dass er die präventive Wirkung von Ersatzmassnahmen nicht zu erkennen vermag, sondern darin bloss eine Möglichkeit sieht, die Untersuchungshaft zu beenden. Von daher ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer innert nützlicher Frist durch eine ambulante Behandlung von weiterer Delinquenz abhalten liesse.