Erstreckung der Frist für allfällige Beweisanträge ersuchen wird. Dass von vornherein nicht mit einer Anklage vor März/April 2024 gerechnet werden kann, lässt sich daher nicht feststellen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft über 3 Monate hinaus sind folglich nicht gegeben. Angemessen erscheint hingegen eine Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen 3 Monate, d.h. bis zum 2. März 2024.