5.4. Was die Dauer der Haftverlängerung anbelangt, ist zu beachten, dass Untersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO jeweils um längstens 3 Monate und nur in Ausnahmefällen um längstens 6 Monate verlängert werden darf. Ein Ausnahmefall liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen etwa mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und 2.5).