Mit Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer zwar, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten 3 Jahre Freiheitsstrafe "als zu hoch" anzusehen seien. Angesichts der Vielzahl und Schwere der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Tatvorwürfe vermag diese vom Beschwerdeführer nicht näher begründete Sichtweise aber nicht zu überzeugen. Hieran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 15. Januar 2024, wonach sich die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm erst wegen seines Haftentlassungsgesuchs und nur auf Druck des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau "zum Strafantrag" geäussert habe, nichts.