Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die in ihrem aktuellen Haftverlängerungsgesuch eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren als möglich bezeichnete, sind summarisch betrachtet nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 auch nicht bestritten. Mit Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer zwar, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten 3 Jahre Freiheitsstrafe "als zu hoch" anzusehen seien.