Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe (wie in E. 3.2 dargelegt) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die in ihrem aktuellen Haftverlängerungsgesuch eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren als möglich bezeichnete, sind summarisch betrachtet nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 auch nicht bestritten.