Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aktuell angeordneten Haftverlängerung beliefe sich die ausgestandene Untersuchungshaft zwar auf rund 15 Monate (26. März bis 20. Mai 2022; 2. März 2023 bis 2. April 2024). Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe (wie in E. 3.2 dargelegt) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat.