5.3. Was die Verhältnismässigkeit der Haftdauer insgesamt anbelangt, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzustellen, dass die angeordnete Haftverlängerung das sog. Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) nicht verletzt. In Mitberücksichtigung der vom - 15 -