Gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde unkommentiert gelassenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftverlängerungsgesuch vom 27. November 2023 ist, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung in E. 4.2 festgestellt, jedenfalls davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung zumindest nunmehr mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und zum Abschluss gebracht wird. Eine qualifizierte Verletzung des Beschleunigungsgebots, die nach dem in E. 5.1 Ausgeführten zu einer Haftentlassung des Beschwerdeführers führen müsste, kann daher ohne Weiteres ausgeschlossen werden.