Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde unkommentiert gelassenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftverlängerungsgesuch vom 27. November 2023 ist, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung in E. 4.2 festgestellt, jedenfalls davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung zumindest nunmehr mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und zum Abschluss gebracht wird.