5.2.3. Der Beschwerdeführer machte mit hierzu ergangener Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine bereits stattgefundene Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen sei. Er machte einzig geltend, dass eine über den Januar 2024 hinausgehende Verlängerung der Untersuchungshaft unverhältnismässig wäre. Er begründete dies erstens mit der Dauer der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und zweitens damit, dass Untersuchungshaft nicht auf Vorrat angeordnet werden dürfe.