erwartende Kritik müsse wiederum der psychiatrischen Gutachterin unterbreitet werden, was weitere 4 bis 6 Wochen beanspruchen dürfte. Anschliessend müsse den Parteien der Verfahrensabschluss i.S.v. Art. 318 StPO mitgeteilt und Frist für das Stellen von Beweisanträgen eingeräumt werden. Erfahrungsgemäss sei mit Fristerstreckungsgesuchen zu rechnen. Erst danach könne Anklage erhoben werden. Selbst unter optimalen Bedingungen sei daher nicht vor März/April 2024 mit einer Anklage zu rechnen.