5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde unter sinngemässer Bezugnahme auf das (seines Erachtens verletzte) Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 SPO) seine umgehende Haftentlassung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass zwischen Mitte September und Mitte November 2023 keine Verfahrensschritte unternommen worden seien. Weiter führte er aus, dass die Notwendigkeit einer Aktualisierung des anfangs Mai 2022 von F._____ erstatteten psychiatrischen Gutachtens (schon längst) offensichtlich gewesen sei.