Wie es sich abschliessend damit verhält, kann offenbleiben. Es ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, in nötigender Weise zu kolludieren versuchen würde, sei es durch (mutmasslich erneute) körperliche Gewaltanwendung, (mutmasslich erneute) Gewaltandrohungen oder schlicht durch Ausnutzung der von ihm mit seinem (mutmasslichen) früheren Gehabe bei B._____ und C._____ bereits erweckten Angst. Als Kollusionshandlungen kommen somit vor allem (weitere) Straftaten in Frage, wie sie auch Gegenstand der bereits festgestellten Wiederholungsgefahr sind.