Rational betrachtet muss es daher auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass er sich mit Kollusionsversuchen letztlich mutmasslich bloss selber schadete. Von daher ist fraglich, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr durch blossen Verweis auf den doch bereits einige Zeit zurückliegenden Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 noch bejaht werden kann.