4.5. In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zwar – mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 E. 4.7 – einerseits festzustellen, dass es weiterhin konkrete Hinweise für eine ausgeprägte Kollusionsgeneigtheit des Beschwerdeführers gibt. Auch lässt sich nicht sicher ausschliessen, dass sich B._____ oder C._____ vom Beschwerdeführer erneut beeinflussen lassen könnten. Andererseits ist es aber zunehmend wahrscheinlich, dass B._____ und C.____