4.4.3. Die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit allesamt erfüllt. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren nichts dar, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Dass, wie von ihm vorgebracht, die Abwägung zwischen seinen Interessen und der festgestellten Rückfallgefahr zu seinen Gunsten ausfallen müsse, trifft gerade nicht zu. - 12 -