Dass die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, steht ausser Frage und zeigt sich nur schon darin, dass sowohl B._____ als auch C._____ zumindest erwogen zu haben scheinen, sich dem Beschwerdeführer (bzw. seinem mutmasslich nötigendem Verhalten) mittels Suizids zu entziehen (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 21. März 2023 [Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023], Fragen 42 f.; Einvernahme von C._____ vom 23. März / 13. April 2023 [Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023], Fragen 37, 44).