Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer (mutmasslich) gegenüber D._____, B._____ und C._____ begangenen Straftaten sich allesamt zwanglos mit von F._____ erhobenen Befunden erklären lassen, die weiterhin das Verhalten des Beschwerdeführers prägen dürften. So attestierte F._____ dem Beschwerdeführer eine Impulskontrollstörung (S. 19) und – als Ausdruck einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit dissozialen und narzisstischen Anteilen – eine geringgradige Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Der Beschwerdeführer fühle sich sozialen Regeln und Normen "nur eingeschränkt" verpflichtet.