Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts damals (sinngemäss) geäusserte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung (mutmasslich erneut) versuchen könnte, eine seiner bisherigen Partnerinnen oder eine neue Partnerin mittels körperlicher Gewalt und Drohungen einzuschüchtern, um in einem geradezu nötigenden Ausmass Kontrolle über sie zu erlangen, ist weiterhin aktuell. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer (mutmasslich) gegenüber D._____, B._____ und C._____ begangenen Straftaten sich allesamt zwanglos mit von F.__