Weiter hatte sie in E. 4.6.2 festgestellt, dass das von F._____ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, T._____) am 2. Mai 2022 erstattete psychiatrische Gutachten (Beilage zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Mai 2022 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) in Berücksichtigung der seither aktenkundigen Vorfälle nach wie vor aktuell und für die Beurteilung der Legal- bzw. Rückfallprognose ausreichend sei. Gestützt darauf sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft wieder gewalttätig würde, hauptsächlich gegenüber seinen (ehemaligen oder neuen) Partnerinnen, aber – wie der