4.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte mit Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 zur Wiederholungsgefahr in E. 4.6.1 festgestellt, dass der Beschwerdeführer einschlägig (wegen jeweils mehrfacher Tätlichkeit, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung) vorbestraft sei (vgl. hierzu das im Strafregisterauszug vom 25. März 2022 [Beilage 7 zum Haftantrag vom 28. März 2022] vermerkte Urteil des Obergerichts Zug vom 1. Oktober 2018). Das Vortatenerfordernis sei damit erfüllt.