4.4. 4.4.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss das sog. Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 143 IV 9 E. 2.5).