Zur vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Kollusionsgefahr äusserte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass die Parteien bereits unter Wahrung der Teilnahmerechte vollumfänglich und ausführlich befragt worden seien. Er habe keine Absichten, die Geschädigten zu beeinflussen oder sonstwie zu kolludieren. Sollten diese später vor Gericht abweichende Aussagen machen, wäre dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Einen Haftgrund stelle dieser Umstand nicht dar. Einer (allfälligen) Kollusionsgefahr könnte zudem ohne Weiteres mit einem Kontaktverbot entgegengewirkt werden.