4.3. Der Beschwerdeführer bestritt die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Wiederholungsgefahr an sich nicht, machte aber geltend, dass einer solchen mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Dass "keine neuen Entwicklungen" dazugekommen seien, sei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuzuschreiben. Die Abwägung zwischen "absoluter Sicherheit und Verhältnismässigkeit" habe in diesem Fall zu seinen Gunsten zu erfolgen. Er sei sich "der Konsequenzen bewusst" und habe keinerlei "diesbezügliche Absichten". - 10 -