3.3.4. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer den vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (mittels indirekten Verweises auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023) festgestellten dringenden Tatverdacht nicht in einer substantiierten Weise. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, warum die damaligen Ausführungen nicht mehr aktuell sein sollten. Dementsprechend ist nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wie in E. 3.2 dargelegt.