Aargau zur Verfügung gestellten Akten. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 225 Abs. 2 StPO (wonach das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren hat) verletzt sein könnte. Eine begründete Veranlassung, den erwähnten Polizeirapport beizuziehen, besteht ebenfalls nicht. Dass der dringende Tatverdacht in Kenntnis dieses Polizeirapports anders als in E. 3.2 dargelegt zu beurteilen wäre, kann nämlich ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Damit ist keine Gehörsverletzung zu erkennen, die für den Ausgang dieses Haftbeschwerdeverfahrens von Belang wäre.