Eine solche ist denn auch nicht zu erkennen. Weder der vorliegende Entscheid noch die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau noch die in E. 3.2 genannten früheren Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts beruhen auf einem polizeilichen Schlussrapport. Auch befindet sich der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwähnte Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juli 2023 nicht in den der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons -9-