Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Nachdem der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die amtliche Verteidigerin eine für das Haftverfahren rechtserhebliche Gehörsverletzung geltend gemacht hätte, wenn eine solche vorgelegen haben sollte. Dass sie dies nicht tat, lässt umgekehrt darauf schliessen, dass keine für das Haftverfahren rechtserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Eine solche ist denn auch nicht zu erkennen.