Auf welchen Polizeirapport der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Gehörsverletzung genau bezieht, geht aus seinen Ausführungen nicht eindeutig hervor. Vermutlich dürfte es sich dabei um den gleichen Polizeirapport handeln, auf welchen er sich in seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023 bezog (vgl. hierzu den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.275 vom 28. September 2023 E. 5.2.2, wonach der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass seit mehr als drei Monaten alle Befragungen "samt Polizeirapport" abgeschlossen seien),