3.3.3. Der Beschwerdeführer begründete die von ihm mit Eingabe vom 5. Januar 2024 geltend gemachte Gehörsverletzung damit, dass ihm das rechtliche Gehör "zu Akten relevanten Rapporten" nie gewährt worden sei. Konkret verwies er auf einen "Polizeiabschlussraport von Frau E._____" bzw. den "Gefängnisraport".