(Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023) in summarisch betrachtet glaubhafter Weise zumindest sinngemäss als Frau, die vom Beschwerdeführer häusliche Gewalt erfahren habe, bei fehlender äusserer Unterstützung aber dennoch unter Angst und Zwang zu ihm zurückgekehrt sei (Frage 125). Konkrete und im vorliegenden Haftverfahren zu berücksichtigende Hinweise, dass der dringende Tatverdacht, wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 in nach wie vor aktueller Weise festgestellt, auf einer selektiven Beweiserhebung oder -würdigung beruhen könnte, gibt es somit keine.