3.3.2. Warum die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selektiv sein soll, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2024 nicht ansatzweise. Im Rahmen einer dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung am 10. November 2023 zu den Akten gereichten persönlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer aber ähnlich ausgeführt, dass alle objektiven Sachbeweise, die ihn "massivst" entlastet hätten, systematisch nicht herangezogen worden seien.