_ habe im September 2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführer sie zur Rücknahme ihrer belastenden Aussagen gedrängt habe. Die von B._____ erhobenen Vorwürfe seien glaubhaft (Tatverdacht hinsichtlich Drohungen, Tätlichkeiten und Nötigungen bejaht). - Der Beschwerdeführer sei im Januar 2023 eine Beziehung mit C._____ eingegangen. Auch diese werfe dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt vor und schildere die Vorwürfe detailliert und umfangreich. So soll -6-