Weder ist ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachgericht vorzugreifen. Auch eine eingehende Überprüfung divergierender Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1 und 3.3; vgl. hierzu auch BGE 137 IV 122 E. 3.3, wonach bei einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation ein dringender Tatverdacht bejaht werden könne, wenn die Aussagen des mutmasslichen Opfers summarisch beurteilt glaubhafter als diejenigen der beschuldigten Person seien).