Der Beschwerdeführer persönlich schloss sich mit Eingaben vom 23. Dezember 2023, 3. und 5. Januar 2024 (jeweils Datum Postaufgabe), in denen -4- er die Beschwerde in einzelnen Punkten kommentierte bzw. korrigierte, sich konkret zu den Härten der laufenden Untersuchungshaft äusserte und eine selektive Beweiserhebung und Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügte, diesen Anträgen sinngemäss an. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) mit, unter Hinweis auf die Begründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu verzichten.