1. 1.1. B._____ beanzeigte den Beschwerdeführer am 25. März 2022, weil er ihr mit dem Tode gedroht und sie verprügelt habe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 26. März 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022 (HA.2022.150) Untersuchungshaft einstweilen bis zum 26. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (HA.2022.236) hob es diese in Gutheissung eines vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an (Kontakt- und Rayonverbot betreffend B._____; Aufnahme einer ambulanten psychologischen Behandlung).