Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.375 (HA.2023.595; STA.2022.1851) Art. 19 Entscheid vom 18. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Renate Senn, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 6. Dezember 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ beanzeigte den Beschwerdeführer am 25. März 2022, weil er ihr mit dem Tode gedroht und sie verprügelt habe. Der Beschwerdeführer wurde deswegen am 26. März 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022 (HA.2022.150) Untersuchungshaft einstweilen bis zum 26. Juni 2022 an. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 (HA.2022.236) hob es diese in Gutheis- sung eines vom Beschwerdeführer gestellten Haftentlassungsgesuchs auf und ordnete stattdessen Ersatzmassnahmen an (Kontakt- und Rayonver- bot betreffend B._____; Aufnahme einer ambulanten psychologischen Be- handlung). Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (HA.2022.307) wies es den An- trag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.248 vom 26. Au- gust 2022 nicht ein. 1.2. Die Kantonspolizei Aargau beanzeigte den Beschwerdeführer offenbar am 23. Februar 2023 wegen häuslicher Gewalt bei der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm. Er soll mit C._____ eine neue Beziehung eingegangen sein. C._____ habe ähnlich wie B._____ ausgesagt, vom Beschwerdeführer mehrfach bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Der Beschwer- deführer wurde deswegen am 2. März 2023 erneut festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte ihn entspre- chend einem Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. März 2023 mit Verfügung vom 6. März 2023 (HA.2023.106) einstweilen bis zum 2. Juni 2023 wieder in Untersuchungshaft. 1.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft entsprechend einem Gesuch der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 26. Mai 2023 mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (HA.2023.243) einstweilen bis zum 2. September 2023. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine hiergegen vom Be- schwerdeführer erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 ab. 1.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Un- tersuchungshaft entsprechend einem Gesuch der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 28. August 2023 mit Verfügung vom 6. September 2023 (HA.2013.417) einstweilen bis zum 2. Dezember 2023. Auf ein vom -3- Beschwerdeführer am 13. September 2023 gestelltes Haftentlassungsge- such trat es mit Verfügung vom 20. September 2023 (HA.2023.451) nicht ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023 erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2023.275 vom 28. September 2023 ab. 1.5. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 10. November 2023 (HA.2023.530) ein vom Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 gestelltes Haftentlassungsgesuch und ein von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. Oktober 2023 gestelltes Gesuch um Verlängerung der laufenden Untersuchungshaft bis Ende April 2024 ab. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte am 27. November 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlän- gerung der Untersuchungshaft um einstweilen 4 Monate. Der Beschwerde- führer beantragte mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 die Abwei- sung des Haftverlängerungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Ver- fügung vom 6. Dezember 2023 die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 2. April 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 12. Dezember 2023 zuge- stellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: " 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Bremgarten vom 6. De- zember 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter seien angemessene Ersatzmass- nahmen anzuordnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Der Beschwerdeführer persönlich schloss sich mit Eingaben vom 23. De- zember 2023, 3. und 5. Januar 2024 (jeweils Datum Postaufgabe), in denen -4- er die Beschwerde in einzelnen Punkten kommentierte bzw. korrigierte, sich konkret zu den Härten der laufenden Untersuchungshaft äusserte und eine selektive Beweiserhebung und Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügte, diesen Anträgen sinngemäss an. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) mit, unter Hinweis auf die Be- gründung seiner angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu ver- zichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 15. Januar 2024 an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 6. Dezember 2023, wes- halb die dagegen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. 2. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen drin- genden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person voraus. -5- Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöp- fende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vor- zunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomen- ten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Weder ist ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachgericht vorzugreifen. Auch eine eingehende Überprüfung divergierender Aus- sagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin ist nicht vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.1 und 3.3; vgl. hierzu auch BGE 137 IV 122 E. 3.3, wonach bei einer Aussage- gegen-Aussage-Konstellation ein dringender Tatverdacht bejaht wer- den könne, wenn die Aussagen des mutmasslichen Opfers summarisch beurteilt glaubhafter als diejenigen der beschuldigten Person seien). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verwies bezüglich des dringenden Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.275 vom 28. September 2023, der wiederum (in E. 3.2.2) auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 (E. 3.4) verwies. Im letztgenannten Entscheid hatte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hinsichtlich folgender Vorwürfe einen drin- genden Tatverdacht bejaht: - Am 13. Januar 2022 soll der Beschwerdeführer D._____ in einem Coif- feur-Salon in Q._____ unvermittelt ins Gesicht geschlagen und dabei auch dessen Brille beschädigt haben (Tatverdacht hinsichtlich Körper- verletzung und Sachbeschädigung bejaht). - In der Nacht vom 19. auf den 20. Januar 2022 soll der Beschwerdefüh- rer gegen B._____ handgreiflich geworden sein. Er habe ihr ins Gesicht und aufs Bein geschlagen, ein Sushi-Messer an den Hals gedrückt und gedroht, sie umzubringen, wenn sie ihn anlüge. B._____ habe sich des- wegen im Spital._____ behandeln lassen müssen. Einige Wochen spä- ter habe der Beschwerdeführer ihr erneut mit dem Tod und mit Schlä- gen gedroht. B._____ habe deswegen immer in Angst gelebt und im Februar 2022 einen Suizidversuch unternommen. B._____ habe im September 2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführer sie zur Rück- nahme ihrer belastenden Aussagen gedrängt habe. Die von B._____ erhobenen Vorwürfe seien glaubhaft (Tatverdacht hinsichtlich Drohun- gen, Tätlichkeiten und Nötigungen bejaht). - Der Beschwerdeführer sei im Januar 2023 eine Beziehung mit C._____ eingegangen. Auch diese werfe dem Beschwerdeführer häusliche Ge- walt vor und schildere die Vorwürfe detailliert und umfangreich. So soll -6- der Beschwerdeführer ihr etwa während einer Autofahrt am 22. Februar 2023 gesagt haben, dass er ihr Auto kaputt fahren werde und dass er sie am liebsten zusammenschlagen und ihr die Zähne in den Hals ste- cken möchte. Er habe sie am Hals gepackt, kurz zugedrückt, sie ange- spuckt, dann angehalten, sie am Nacken gepackt, hinuntergedrückt und wieder angespuckt. Sie habe grosse Angst gehabt. Er habe sie im- mer wieder mit dem Tode bedroht, beschimpft und erniedrigt. Jeder se- xuelle Kontakt mit dem Beschwerdeführer sei eine Qual gewesen (Tat- verdacht hinsichtlich Drohungen, Tätlichkeiten und Nötigungen bejaht). - Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2021 in R._____ begangene schwere Verkehrsregelverletzungen vorgeworfen. Zudem soll er eine illegale Hanf-Indooranlage betrieben, getrocknetes Marihuana gelagert und Anstalten getroffen haben, dieses zu verkau- fen. Der Beschwerdeführer habe diese Vorwürfe anerkannt bzw. nicht bestritten. 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandete den zum dringenden Tatverdacht er- gangenen (indirekten) Verweis des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Aargau auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2013.188 vom 13. Juli 2023 mit Beschwerde nicht. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) rügte er aber eine se- lektive Beweiserhebung und Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Diese Rügen könnten sich im Falle ihrer Berechtigung auf die Beurteilung des dringenden Tatverdachts auswirken, weshalb an dieser Stelle darauf ein- zugehen ist. 3.3.2. Warum die Beweiserhebung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm selek- tiv sein soll, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Ja- nuar 2024 nicht ansatzweise. Im Rahmen einer dem Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau anlässlich der Haftverhandlung am 10. No- vember 2023 zu den Akten gereichten persönlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer aber ähnlich ausgeführt, dass alle objektiven Sach- beweise, die ihn "massivst" entlastet hätten, systematisch nicht herange- zogen worden seien. Im Nachgang zur Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2023 hatte er zudem mit Schreiben vom 23. November 2023 (noch etwas konkreter) geltend ge- macht, dass Beweisanträgen seiner amtlichen Verteidigerin, die der Unter- mauerung seiner Aussagen und der Widerlegung von ihn belastenden Aus- sagen gedient hätten, "systematisch" nicht stattgegeben worden sei. Auf welche Beweisanträge seiner amtlichen Verteidigerin sich der Be- schwerdeführer bezieht, bleibt unklar. Hingegen hatte der -7- Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen selbst wiederholt Be- weise offeriert bzw. Beweisanträge gestellt. So hatte er etwa bei seiner Ein- vernahme vom 5. April 2023 (Beilage 4 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023) in Bezug auf die von B._____ erhobenen Vorwürfe ausge- führt, dass er das "mit D._____", mit den "Lügen hier und den Lügen da" beweisen könne, weil er alles auf dem Handy habe. Vieles, was er gesagt habe, könne überprüft werden. So lasse sich etwa auch feststellen, wie oft B._____ alleine in die S._____ geflogen sei. Auch könne er beweisen, dass B._____ ihm auf Sardinien einen zweiten Heiratsantrag gemacht habe (Frage 13). Bei seiner Einvernahme vom 15. Mai 2023 (Beilage 7 zum Haft- verlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023) hatte der Beschwerdeführer etwa ausgeführt, dass der von C._____ erhobene Vorwurf, dass er sie zu trai- nieren gezwungen habe, nicht stimme. "Im Gym" gebe es Überwachungs- kameras. "Jeder Winkel" sei überwacht und er habe auch auf seinem Handy Videos, wie sie zusammen trainierten und dabei lachten (Frage 39). Auch habe er auf seinem Handy einen "Beweis" dafür, dass C._____ immer wieder weg gewesen sei und Kolleginnen besucht habe (Frage 92). Wenn er einen Fernseher nach C._____ geworfen hätte, müsste es einen kaput- ten Fernseher geben (Frage 105). Sinngemäss versuchte der Beschwerdeführer mit diesen und weiteren Aus- führungen bzw. Beweisanträgen zu belegen, dass er den ihm unterstellten kontrollierenden Einfluss auf B._____ und C._____ gar nie gehabt habe, dass sich B._____ und C._____ zu Unrecht als Opfer und ihn als Täter hinstellten und dass ihre von ihm bestrittenen Anschuldigungen nicht glaub- haft seien. Für die hier nur summarisch vorzunehmende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ und C._____ ist es aber nicht zentral, ob B._____ auch allein in der S._____ war, dass sie (was sie gar nicht bestreitet) dem Beschwerdeführer auf Sardinien einen zweiten Hei- ratsantrag machte (vgl. hierzu ihre Einvernahme vom 21. März 2023 [Bei- lage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023], Frage 162) oder wie genau sich der von C._____ beschriebene Vorfall "im Gym" abspielte. Dass auf ihre Aussagen abzustellen ist, beruht vielmehr massgeblich da- rauf, dass beide Frauen losgelöst voneinander (wie bereits von der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 in E. 3.4.3 festgestellt) detailliert, schlüs- sig und in auffallend übereinstimmender Weise darlegten, wie sie vom Be- schwerdeführer massive Gewalt und Drohungen erfahren hätten, sich aber nicht von ihm hätten lösen können und sich deshalb aus (von aussen nicht ohne Weiteres zu erkennender) Angst seinen Wünschen gebeugt hätten. So beschrieb etwa C._____ bei ihrer Einvernahme vom 23. März / 13. April 2023 (Beilage 6 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023) den Vor- fall "im Gym" durchaus plastisch so, dass ihr der Beschwerdeführer mit sei- nem Gehabe Angst gemacht habe und dass es ihr darum gegangen sei, ihn schnell auf eine lustige Art und Weise zu beruhigen (Frage 19). B._____ wiederum beschrieb sich bei ihrer Einvernahme vom 21. März 2023 -8- (Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023) in summa- risch betrachtet glaubhafter Weise zumindest sinngemäss als Frau, die vom Beschwerdeführer häusliche Gewalt erfahren habe, bei fehlender äusserer Unterstützung aber dennoch unter Angst und Zwang zu ihm zu- rückgekehrt sei (Frage 125). Konkrete und im vorliegenden Haftverfahren zu berücksichtigende Hin- weise, dass der dringende Tatverdacht, wie von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 in nach wie vor aktueller Weise festgestellt, auf einer selektiven Be- weiserhebung oder -würdigung beruhen könnte, gibt es somit keine. 3.3.3. Der Beschwerdeführer begründete die von ihm mit Eingabe vom 5. Januar 2024 geltend gemachte Gehörsverletzung damit, dass ihm das rechtliche Gehör "zu Akten relevanten Rapporten" nie gewährt worden sei. Konkret verwies er auf einen "Polizeiabschlussraport von Frau E._____" bzw. den "Gefängnisraport". Auf welchen Polizeirapport der Beschwerdeführer seinen Vorwurf der Ge- hörsverletzung genau bezieht, geht aus seinen Ausführungen nicht eindeu- tig hervor. Vermutlich dürfte es sich dabei um den gleichen Polizeirapport handeln, auf welchen er sich in seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. September 2023 bezog (vgl. hierzu den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2023.275 vom 28. September 2023 E. 5.2.2, wonach der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass seit mehr als drei Monaten alle Befragungen "samt Polizeirapport" abgeschlossen seien), bzw. um den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftverlänge- rungsgesuch vom 28. August 2023 (auf S. 2) erwähnten Rapport der Kan- tonspolizei Aargau vom 3. Juli 2023, der sich in act. 918 ff. befinden soll. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben. Nachdem der Be- schwerdeführer amtlich verteidigt ist, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die amtliche Verteidigerin eine für das Haftverfahren rechtserhebliche Gehörsverletzung geltend gemacht hätte, wenn eine solche vorgelegen ha- ben sollte. Dass sie dies nicht tat, lässt umgekehrt darauf schliessen, dass keine für das Haftverfahren rechtserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Eine solche ist denn auch nicht zu erkennen. Weder der vorliegende Ent- scheid noch die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau noch die in E. 3.2 genannten früheren Ent- scheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts beruhen auf einem polizeilichen Schlussrapport. Auch befindet sich der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erwähnte Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 3. Juli 2023 nicht in den der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons -9- Aargau zur Verfügung gestellten Akten. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 225 Abs. 2 StPO (wonach das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren hat) verletzt sein könnte. Eine begründete Veranlassung, den erwähnten Polizeirapport bei- zuziehen, besteht ebenfalls nicht. Dass der dringende Tatverdacht in Kenntnis dieses Polizeirapports anders als in E. 3.2 dargelegt zu beurteilen wäre, kann nämlich ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Damit ist keine Gehörsverletzung zu erkennen, die für den Ausgang dieses Haftbeschwerdeverfahrens von Belang wäre. 3.3.4. Im Übrigen bestritt der Beschwerdeführer den vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Aargau (mittels indirekten Verweises auf den Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023) festgestellten dringenden Tatverdacht nicht in einer substantiierten Weise. Auch ansonsten sind keine Gründe er- sichtlich, warum die damaligen Ausführungen nicht mehr aktuell sein soll- ten. Dementsprechend ist nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wie in E. 3.2 dargelegt. 4. 4.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonde- ren Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederho- lungsgefahr (lit. c) voraus. 4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte (jeweils mit indirektem Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023) die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten besonderen Haft- gründe der Kollusions- (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und Wiederholungsge- fahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 4.3. Der Beschwerdeführer bestritt die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellte Wiederholungsgefahr an sich nicht, machte aber geltend, dass einer solchen mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könnte. Dass "keine neuen Entwicklungen" dazugekommen seien, sei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuzuschreiben. Die Abwägung zwi- schen "absoluter Sicherheit und Verhältnismässigkeit" habe in diesem Fall zu seinen Gunsten zu erfolgen. Er sei sich "der Konsequenzen bewusst" und habe keinerlei "diesbezügliche Absichten". - 10 - Zur vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Kollu- sionsgefahr äusserte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass die Parteien bereits unter Wahrung der Teilnahme- rechte vollumfänglich und ausführlich befragt worden seien. Er habe keine Absichten, die Geschädigten zu beeinflussen oder sonstwie zu kolludieren. Sollten diese später vor Gericht abweichende Aussagen machen, wäre dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Einen Haftgrund stelle dieser Umstand nicht dar. Einer (allfälligen) Kollusionsgefahr könnte zudem ohne Weiteres mit einem Kontaktverbot entgegengewirkt werden. 4.4. 4.4.1. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss das sog. Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 4.4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hatte mit Ent- scheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 zur Wiederholungsgefahr in E. 4.6.1 festgestellt, dass der Beschwerdeführer einschlägig (wegen je- weils mehrfacher Tätlichkeit, Drohung, Nötigung und Freiheitsberaubung) vorbestraft sei (vgl. hierzu das im Strafregisterauszug vom 25. März 2022 [Beilage 7 zum Haftantrag vom 28. März 2022] vermerkte Urteil des Ober- gerichts Zug vom 1. Oktober 2018). Das Vortatenerfordernis sei damit er- füllt. Weiter hatte sie in E. 4.6.2 festgestellt, dass das von F._____ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, T._____) am 2. Mai 2022 erstat- tete psychiatrische Gutachten (Beilage zum Antrag der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Mai 2022 auf Abweisung des Haftentlassungsge- suchs) in Berücksichtigung der seither aktenkundigen Vorfälle nach wie vor aktuell und für die Beurteilung der Legal- bzw. Rückfallprognose ausrei- chend sei. Gestützt darauf sei weiterhin davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer auch in Zukunft wieder gewalttätig würde, hauptsächlich gegenüber seinen (ehemaligen oder neuen) Partnerinnen, aber – wie der Vorfall im Januar 2022 im Coiffeur-Salon gezeigt habe – auch gegenüber Personen aus deren Umfeld. Der Beschwerdeführer habe schon einmal beteuert, Kontaktverbote zu akzeptieren und im Rahmen einer Psychothe- rapie an sich zu arbeiten. In der Folge habe er aber wiederum den Kontakt zu B._____ gesucht und sie gedrängt, ihre Vorwürfe zurückzunehmen. Bei einer erneuten Haftentlassung sei deshalb damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer entgegen seinen aktuellen Versprechungen auch C._____ wieder behelligen und unter Androhung oder Anwendung von Gewalt auf - 11 - sie einwirken würde. Denkbar sei auch, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung sogleich eine neue Partnerin suchen und wie- derum dasselbe Verhalten an den Tag legen würde. Der besondere Haft- grund der Wiederholungsgefahr sei damit zu bejahen. Die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts damals (sinngemäss) geäusserte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung (mutmasslich erneut) versuchen könnte, eine seiner bisherigen Partnerinnen oder eine neue Partnerin mittels körperli- cher Gewalt und Drohungen einzuschüchtern, um in einem geradezu nöti- genden Ausmass Kontrolle über sie zu erlangen, ist weiterhin aktuell. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die vom Beschwerdeführer (mutmasslich) gegenüber D._____, B._____ und C._____ begangenen Straftaten sich al- lesamt zwanglos mit von F._____ erhobenen Befunden erklären lassen, die weiterhin das Verhalten des Beschwerdeführers prägen dürften. So attes- tierte F._____ dem Beschwerdeführer eine Impulskontrollstörung (S. 19) und – als Ausdruck einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur mit dissozi- alen und narzisstischen Anteilen – eine geringgradige Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Der Beschwerdefüh- rer fühle sich sozialen Regeln und Normen "nur eingeschränkt" verpflichtet. "Schuld" hätten immer die anderen (S. 17). Die für häusliche Gewalt typi- sche Spirale von Übergriff, Honeymoonphase und erneutem und verstärk- tem Übergriff, wie sie F._____ bereits in der Beziehung des Beschwerde- führers zu B._____ ausmachte (S. 16), ist denn unschwer auch in der Be- ziehungsbeschreibung von C._____ wiederzuerkennen. Bis auf weiteres dürfte sie auch künftige Beziehungen des Beschwerdeführers prägen. Dass die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, steht ausser Frage und zeigt sich nur schon darin, dass sowohl B._____ als auch C._____ zumindest erwogen zu haben scheinen, sich dem Beschwerdeführer (bzw. seinem mutmasslich nötigendem Verhalten) mittels Suizids zu entziehen (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 21. März 2023 [Beilage 3 zum Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023], Fragen 42 f.; Einvernahme von C._____ vom 23. März / 13. April 2023 [Beilage 6 zum Haftverlänge- rungsgesuch vom 26. Mai 2023], Fragen 37, 44). 4.4.3. Die Voraussetzungen für Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind somit allesamt erfüllt. Der Beschwerdeführer legte im Beschwer- deverfahren nichts dar, was eine andere Beurteilung nahelegen würde. Dass, wie von ihm vorgebracht, die Abwägung zwischen seinen Interessen und der festgestellten Rückfallgefahr zu seinen Gunsten ausfallen müsse, trifft gerade nicht zu. - 12 - 4.5. In Bezug auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ist zwar – mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 E. 4.7 – einerseits festzu- stellen, dass es weiterhin konkrete Hinweise für eine ausgeprägte Kollusi- onsgeneigtheit des Beschwerdeführers gibt. Auch lässt sich nicht sicher ausschliessen, dass sich B._____ oder C._____ vom Beschwerdeführer erneut beeinflussen lassen könnten. Andererseits ist es aber zunehmend wahrscheinlich, dass B._____ und C._____ sich aufgrund ihrer Erfahrun- gen mit dem Beschwerdeführer und der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit ausreichend vom Beschwerdeführer distanzieren konnten, um allfälligen Kollusionsversuchen (besser) zu widerstehen bzw. um diese unverzüglich zu melden. Rational betrachtet muss es daher auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass er sich mit Kollusionsversuchen letztlich mutmasslich bloss selber schadete. Von daher ist fraglich, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr durch blossen Verweis auf den doch bereits einige Zeit zurückliegenden Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 noch bejaht werden kann. Wie es sich abschliessend damit verhält, kann offenbleiben. Es ist nämlich ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, in nötigender Weise zu kolludieren versuchen würde, sei es durch (mutmasslich erneute) körperliche Gewaltanwendung, (mutmasslich erneute) Gewaltandrohungen oder schlicht durch Ausnutzung der von ihm mit seinem (mutmasslichen) früheren Gehabe bei B._____ und C._____ bereits erweckten Angst. Als Kollusionshandlungen kommen somit vor al- lem (weitere) Straftaten in Frage, wie sie auch Gegenstand der bereits fest- gestellten Wiederholungsgefahr sind. Insofern steht eine allfällige Kollusi- onsgefahr in einem derart engen Zusammenhang mit der bereits festge- stellten Wiederholungsgefahr, dass ihr als mögliche Haftvoraussetzung kaum eine eigenständige (nicht aus der Wiederholungsgefahr abgeleitete) Bedeutung zukommt. 5. 5.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Frei- heitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt, ist in einem Haftprüfungsverfahren zudem nur so weit zu beurtei- len, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu füh- ren. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der - 13 - Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde unter sinngemässer Bezugnahme auf das (seines Erachtens verletzte) Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 SPO) seine umgehende Haftentlassung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass zwischen Mitte September und Mitte November 2023 keine Verfahrensschritte unternommen worden seien. Weiter führte er aus, dass die Notwendigkeit einer Aktualisierung des anfangs Mai 2022 von F._____ erstatteten psychiatrischen Gutachtens (schon längst) offensichtlich gewesen sei. Dennoch sei der Auftrag zu sei- ner erneuten psychiatrischen Begutachtung erst am 5. Juli 2023 (recte: 17. August 2023) auf Druck des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erteilt worden (vgl. hierzu Verfügung des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2023 E. 4.2), mithin erst rund vier (recte: fünfeinhalb) Monate nach seiner erneuten Inhaftierung am 2. März 2023. 5.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm legte in ihrem Haftverlängerungsge- such vom 27. November 2023 ausführlich dar, warum ihres Erachtens "bei gesamthafter Betrachtung" nicht von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots auszugehen sei. Im Einzelnen führte sie aus, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2023 bzw. 9 Monaten in Untersuchungshaft befinde. In dieser Zeit sei die Strafuntersuchung "weitgehend" zum Ab- schluss gebracht worden, was angesichts der verschiedenen Sachver- haltskomplexe sehr schnell sei. Das erneute psychiatrische Gutachten sei im August 2023 in Auftrag gegeben worden und dürfte bis Ende Januar 2024 vorliegen. In der Regel dauere die Erstellung eines solchen Gutach- tens 6 – 9 Monate. Die in der Praxis gestellte Forderung, Untersuchung und Begutachtung parallel zu führen, sei nicht möglich, weil die psychiatrische Begutachtung wesentlich auf dem in der Untersuchung festzustellenden Sachverhalt beruhe. Dass die psychiatrische Gutachterin seit der Auf- tragserteilung übermässig untätig geblieben sei, lasse sich nicht feststellen. Auf Nachfrage hin habe sie zudem bekräftigt, das psychiatrische Gutachten bis Ende Januar 2024 zu erstatten. Weiter äusserte sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haft- verlängerungsgesuch vom 27. November 2023 dahingehend, dass eine exakte Prognose zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schwierig sei. Nach Eingang des psychiatrischen Gutachtens mutmasslich Ende Januar 2024 sei das rechtliche Gehör nach Art. 188 StPO zu gewähren. Die zu - 14 - erwartende Kritik müsse wiederum der psychiatrischen Gutachterin unter- breitet werden, was weitere 4 bis 6 Wochen beanspruchen dürfte. An- schliessend müsse den Parteien der Verfahrensabschluss i.S.v. Art. 318 StPO mitgeteilt und Frist für das Stellen von Beweisanträgen eingeräumt werden. Erfahrungsgemäss sei mit Fristerstreckungsgesuchen zu rechnen. Erst danach könne Anklage erhoben werden. Selbst unter optimalen Be- dingungen sei daher nicht vor März/April 2024 mit einer Anklage zu rech- nen. 5.2.3. Der Beschwerdeführer machte mit hierzu ergangener Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm eine bereits stattgefundene Verletzung des Be- schleunigungsgebots festzustellen sei. Er machte einzig geltend, dass eine über den Januar 2024 hinausgehende Verlängerung der Untersuchungs- haft unverhältnismässig wäre. Er begründete dies erstens mit der Dauer der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft und zweitens damit, dass Untersuchungshaft nicht auf Vorrat angeordnet werden dürfe. Hierüber ist, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 in E. 4 gehandhabt, bei der Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit der Dauer der Haftverlängerung zu befinden (vgl. nach- folgende E. 5.4). 5.2.4. Erst mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer in der in E. 5.2.1 wie- dergegebenen Weise zumindest sinngemäss eine ungebührliche Verfah- rensverzögerung geltend. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Gestützt auf die vom Be- schwerdeführer mit Beschwerde unkommentiert gelassenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Haftverlängerungsgesuch vom 27. November 2023 ist, wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung in E. 4.2 festgestellt, je- denfalls davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung zumindest nun- mehr mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben und zum Abschluss gebracht wird. Eine qualifizierte Verletzung des Beschleunigungsgebots, die nach dem in E. 5.1 Ausgeführten zu einer Haftentlassung des Be- schwerdeführers führen müsste, kann daher ohne Weiteres ausgeschlos- sen werden. 5.3. Was die Verhältnismässigkeit der Haftdauer insgesamt anbelangt, ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzustellen, dass die angeordnete Haftverlängerung das sog. Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) nicht verletzt. In Mitberücksichtigung der vom - 15 - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aktuell angeordneten Haftverlängerung beliefe sich die ausgestandene Untersuchungshaft zwar auf rund 15 Monate (26. März bis 20. Mai 2022; 2. März 2023 bis 2. April 2024). Dem ist aber gegenüberzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht ge- tragenen Vorwürfe (wie in E. 3.2 dargelegt) mit einer empfindlichen Frei- heitsstrafe zu rechnen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm, die in ihrem aktuellen Haftverlängerungsge- such eine Freiheitsstrafe von über 3 Jahren als möglich bezeichnete, sind summarisch betrachtet nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdefüh- rer vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Stellung- nahme vom 4. Dezember 2023 auch nicht bestritten. Mit Beschwerde be- hauptete der Beschwerdeführer zwar, dass die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm geltend gemachten 3 Jahre Freiheitsstrafe "als zu hoch" an- zusehen seien. Angesichts der Vielzahl und Schwere der von einem drin- genden Tatverdacht getragenen Tatvorwürfe vermag diese vom Beschwer- deführer nicht näher begründete Sichtweise aber nicht zu überzeugen. Hie- ran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahme vom 15. Januar 2024, wonach sich die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm erst wegen seines Haftentlassungsgesuchs und nur auf Druck des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau "zum Strafantrag" geäussert habe, nichts. 5.4. Was die Dauer der Haftverlängerung anbelangt, ist zu beachten, dass Un- tersuchungshaft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO jeweils um längstens 3 Mo- nate und nur in Ausnahmefällen um längstens 6 Monate verlängert werden darf. Ein Ausnahmefall liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung na- mentlich dann vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist oder langwierige Erhe- bungen etwa mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und 2.5). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihm angeordnete viermonatige Haftverlängerung (2. Dezember – 2. April 2023) mit Hinweis auf die (bereits in vorstehender E. 5.2.2 wiedergegebe- nen) Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haft- verlängerungsgesuch vom 27. November 2023. Zwar lassen sich die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 27. November 2023 zum weiteren Verfah- rensgang geäusserten Annahmen nicht als unrealistisch bezeichnen. Nichtsdestotrotz steht keineswegs fest, dass eine ergänzende Stellung- nahme der psychiatrischen Gutachterin notwendig sein und 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen wird und dass die amtliche Verteidigerin des Be- schwerdeführers nach erfolgter Mitteilung des Verfahrensabschlusses um - 16 - Erstreckung der Frist für allfällige Beweisanträge ersuchen wird. Dass von vornherein nicht mit einer Anklage vor März/April 2024 gerechnet werden kann, lässt sich daher nicht feststellen. Die Voraussetzungen für eine aus- nahmsweise Verlängerung der Untersuchungshaft über 3 Monate hinaus sind folglich nicht gegeben. Angemessen erscheint hingegen eine Verlän- gerung der Untersuchungshaft um einstweilen 3 Monate, d.h. bis zum 2. März 2024. 5.5. Durch welche Ersatzmassnahmen sich der festgestellten Wiederholungs- gefahr wirksam begegnen liesse, ist nicht ersichtlich. Die Wiederholungs- gefahr besteht ja nicht nur im Verhältnis zu B._____, C._____ und auch D._____, sondern v.a. auch im Verhältnis zu neuen Partnerinnen des Be- schwerdeführers und deren Umfeld. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts im Entscheid SBK.2023.188 vom 13. Juli 2023 in E. 5.3 verwiesen werden, die trotz der wiederholten Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich nunmehr an jegliche Ersatzmassnahmen halten zu wollen (vgl. hierzu etwa seine Ausführungen anlässlich der Haftverhandlung vom 10. Novem- ber 2023, Protokoll S. 3), nach wie vor aktuell sind. Warum der Beschwer- deführer sich nunmehr anders als zuvor an Ersatzmassnahmen halten sollte, vermag er denn auch nicht überzeugend darzulegen. Gerade der Umstand, dass er etwa das Kontaktverbot zu B._____ dadurch zu umge- hen suchte, dass er B._____ in Deutschland traf, legt nahe, dass er die präventive Wirkung von Ersatzmassnahmen nicht zu erkennen vermag, sondern darin bloss eine Möglichkeit sieht, die Untersuchungshaft zu be- enden. Von daher ist auch nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerde- führer innert nützlicher Frist durch eine ambulante Behandlung von weiterer Delinquenz abhalten liesse. Vielmehr muss befürchtet werden, dass er zu- mindest einstweilen nur "pro forma" an einer solchen mitwirken würde. Zu- mindest bis zum Vorliegen des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gut- achtens sind daher keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Wiederholungsgefahr wirksam begegnen liesse. 6. Somit ist die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und dahingehend neu zu fassen, dass die Untersuchungshaft bis zum 2. März 2024 verlängert wird. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). - 17 - Der Beschwerdeführer obsiegt einzig mit seinem nur sinngemäss gestell- ten Antrag, dass die Untersuchungshaft um weniger als 4 Monate zu ver- längern sei. Damit hat er aber keine Verkürzung der Untersuchungshaft er- reicht, sondern einzig eine Verkürzung des Haftprüfungsintervalls von 4 Monaten auf 3 Monate. Diese Verkürzung ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigentlichen Hauptantrag auf unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft vollumfänglich unterliegt, womit auch gesagt ist, dass sich das Obsiegen des Beschwerdeführers einzig auf einen nur sinngemäss gestellten Eventualantrag bezieht. Es ist deshalb für die Kostenregelung ohne Belang und ändert nichts daran, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich aufzuerlegen sind. 7.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 6. Dezember 2023 in Ziff. 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Die Untersuchungshaft wird einstweilen bis zum 2. März 2024 verlängert." 1.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 72.00, zusammen Fr. 1'072.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die - 18 - Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard