2.3. Das Ausstandsbegehren für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts (Strafgericht) A._____ ist demnach begründet und gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichtspräsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.