In Bezug auf diese Mitarbeitenden ist zu berücksichtigen, dass diese im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowohl mutmasslich Geschädigte als auch − aufgrund der Meldung an die Kantonspolizei Aargau – Strafanzeigerinnen bzw. Strafanzeiger sind, womit sie am Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO haben (vgl. BOOG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 56 StPO). Bei diesen direkt betroffenen Mitarbeitenden ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ohne Weiteres zu bejahen.