Auch wenn die mutmassliche Drohung allgemein gefasst ist, ist anzunehmen, dass vorliegend nur jene Mitarbeitenden des Gerichts direkt betroffen sind, welche mit dem Beschuldigten anlässlich der Verhandlung persönlich in Kontakt gekommen wären, so insbesondere die fallführende Gerichtspräsidentin C._____, die Gerichtsschreiberin D._____ (vgl. Untersuchungsakten, act. 308) oder allfällige Mitarbeitende der Gerichtskanzlei am Empfang. -5-