Vorliegend scheint die Drohung telefonisch einzig gegenüber dem Kanzleimitarbeiter ausgesprochen worden zu sein. Dieser fühlte sich gemäss eigenen Aussagen jedoch nicht konkret betroffen, zumal er anlässlich der Gerichtsverhandlung in keiner Form mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen wäre (vgl. Untersuchungsakten, act. 333, Fragen 45 f.). Auch wenn die mutmassliche Drohung allgemein gefasst ist, ist anzunehmen, dass vorliegend nur jene Mitarbeitenden des Gerichts direkt betroffen sind, welche mit dem Beschuldigten anlässlich der Verhandlung persönlich in Kontakt gekommen wären, so insbesondere die fallführende Gerichtspräsidentin C._____, die Gerichtsschreiberin D.__