Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.2; JOSITSCH/ SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 513).