Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.374 (ST.2023.76) Art. 52 Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Q._____ führt gegen B._____ (fortan: Beschuldig- ter) ein Strafverfahren wegen Drohung (Art. 180 StGB) sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). So wird ihm unter anderem vorgeworfen, im Vorfeld einer Verhandlung im Verfah- ren […] vor Bezirksgericht A._____ Drohungen gegen die Gerichtsmitarbei- tenden ausgesprochen zu haben. Am 13. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Q._____ Anklage beim Bezirksgericht A._____. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 stellten der geschäftsführende Ge- richtspräsident sowie die im Verfahren […] fallführende Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts A._____ für sich und das Bezirksgericht (Strafgericht) A._____ gestützt auf Art. 56 lit. a StPO ein Ausstandsgesuch bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und ersuchten um Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksge- richt. 2.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Q._____ eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung des Ausstands- gesuchs. 2.3. Der Beschuldigte und die Strafklägerin liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a−f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wider- setzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b−e StPO abstützt, so entscheidet ge- mäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgül- tig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. 1.2. Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Bezirksgericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 -3- Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts zuständig ist. 1.3. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56−60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass auf- gezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Feb- ruar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren. 2. 2.1. Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlos- sen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Jus- tizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtli- che direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betrof- fenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.2; JOSITSCH/ SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 513). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ge- neralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–60 -4- StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusse- ren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinwei- sen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Anklageerhebung gegen den Be- schuldigten unter anderem den Vorwurf "Drohungen gegenüber Bezirksge- richt A._____" umfasst (vgl. vorinstanzliche Akten, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 13. Dezember 2023). So habe eine Ge- richtsschreiberin des Bezirksgerichts A._____ der Kantonspolizei Aargau am 8. Juni 2023 gemeldet, dass der Beschuldigte − welcher gleichentags zu einer Verhandlung vor Bezirksgericht A._____ erscheinen sollte − tele- fonisch wirre Aussagen sowie Drohungen gegenüber den Mitarbeitenden des Gerichts geäussert habe (vgl. Untersuchungsakten, act. 322 f.). In der Folge wurde der Kanzleimitarbeiter des Bezirksgerichts A._____, der mit dem Beschuldigten am 8. Juni 2023 telefoniert hatte, am 12. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Kanz- leimitarbeiter mitgeteilt haben soll, dass er das grösste Küchenmesser mit- nehmen würde (falls er zur Verhandlung erscheinen müsste) und sie etwas erleben würden (vgl. Untersuchungsakten, act. 331, Fragen 28−30). Vorliegend scheint die Drohung telefonisch einzig gegenüber dem Kanzlei- mitarbeiter ausgesprochen worden zu sein. Dieser fühlte sich gemäss ei- genen Aussagen jedoch nicht konkret betroffen, zumal er anlässlich der Gerichtsverhandlung in keiner Form mit dem Beschuldigten in Kontakt ge- kommen wäre (vgl. Untersuchungsakten, act. 333, Fragen 45 f.). Auch wenn die mutmassliche Drohung allgemein gefasst ist, ist anzunehmen, dass vorliegend nur jene Mitarbeitenden des Gerichts direkt betroffen sind, welche mit dem Beschuldigten anlässlich der Verhandlung persönlich in Kontakt gekommen wären, so insbesondere die fallführende Gerichtsprä- sidentin C._____, die Gerichtsschreiberin D._____ (vgl. Untersuchungsak- ten, act. 308) oder allfällige Mitarbeitende der Gerichtskanzlei am Empfang. -5- In Bezug auf diese Mitarbeitenden ist zu berücksichtigen, dass diese im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowohl mutmasslich Geschädigte als auch − aufgrund der Meldung an die Kantonspolizei Aargau – Strafan- zeigerinnen bzw. Strafanzeiger sind, womit sie am Ausgang des Strafver- fahrens gegen den Beschuldigten ein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO haben (vgl. BOOG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 56 StPO). Bei diesen direkt betroffenen Mitarbeitenden ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ohne Weiteres zu bejahen. In Bezug auf die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksge- richts A._____ ist zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitskollegen we- gen des tagtäglichen Zusammenseins grundsätzlich immer von einem be- sonderen Näheverhältnis auszugehen ist. Weil die Präsidentinnen und Prä- sidenten eines Bezirksgerichts wie auch dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in regelmässigen persönlichen Kontakten zueinan- der stehen, gilt dies auch vorliegend, zumal es sich beim Bezirksgericht A._____ denn auch um ein kleineres Gericht handelt. Ist von einem Be- zirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem (wie hier) mutmasslich Arbeitskolleginnen geschädigt wurden, liegt daher in Be- zug auf alle Mitarbeitenden des Bezirksgerichts A._____ zumindest ein An- schein von Befangenheit vor, was für die Begründung eines Ausstandes gemäss Art. 56 lit. f StPO bereits genügt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bun- desgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1). Nicht zu ver- gessen ist denn auch, dass ein Kanzleimitarbeiter als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei befragt worden ist. Aufgrund der Anklageerhe- bung hätte das Bezirksgericht A._____ allenfalls die Einvernahme zu wie- derholen und/oder die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zu beurteilen. Angesichts des Anstellungsverhältnisses des Kanzleimitarbeiters beim Be- zirksgericht A._____ besteht eine zusätzliche Beziehungsnähe, welche den Anschein der Befangenheit begründet. 2.3. Das Ausstandsbegehren für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts (Strafgericht) A._____ ist demnach begründet und gutzu- heissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichts- präsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist. 4. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister